Verpackungsinformationen (PPWR)
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Zuletzt aktualisiert: 11. August 2026
1. Verantwortliches Unternehmen
2. Registrierung im Verpackungsregister (LUCID)
Vensetra UG (haftungsbeschränkt) ist gemäß § 9 Verpackungsgesetz (VerpackG) im zentralen Verpackungsregister LUCID der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) registriert.
LUCID-Registrierungsnummer: DE5480837719824
Für systembeteiligungspflichtige Verkaufsverpackungen besteht eine Systembeteiligung bei einem dualen System nach § 7 VerpackG.
3. Einstufung als Kleinstunternehmen
Vensetra UG (haftungsbeschränkt) erfüllt die Kriterien eines Kleinstunternehmens gemäß der EU-Empfehlung 2003/361/EG: weniger als 10 Beschäftigte sowie ein Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von jeweils höchstens 2 Millionen Euro.
Die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) sieht für Kleinstunternehmen an mehreren Stellen Erleichterungen und verlängerte Übergangsfristen vor, unter anderem bei den Nachweispflichten zur Verpackungsminimierung sowie bei bestimmten Anforderungen zur digitalen Kennzeichnung und zu Wiederverwendungssystemen. Welche Erleichterungen im Einzelfall greifen, richtet sich nach der jeweils aktuellen Fassung der Verordnung und den zugehörigen Durchführungsrechtsakten.
4. Was ist die PPWR?
Die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle („Packaging and Packaging Waste Regulation“, PPWR) ist am 12. Februar 2025 in Kraft getreten. Die meisten ihrer Vorschriften gelten ab dem 12. August 2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ohne dass es einer nationalen Umsetzung bedarf. Die PPWR löst die bisherige EU-Verpackungsrichtlinie 94/62/EG ab und vereinheitlicht die Anforderungen an Verpackungen innerhalb der EU.
Ziel der Verordnung ist es, die Menge an Verpackungsabfall zu reduzieren, die Recyclingfähigkeit und den Rezyklatanteil von Verpackungen zu erhöhen sowie Wiederverwendung und Nachfüllsysteme zu fördern.
5. Wichtigste Anforderungen im Überblick
- Alle Verpackungen müssen ab 2030 recyclingfähig sein.
- Mindestanteile an Rezyklat für Kunststoffverpackungen, gestaffelt nach Verpackungsart, ab 2030.
- Einheitliche, harmonisierte Kennzeichnung von Verpackungen (u. a. Materialart) voraussichtlich ab 2028.
- Begrenzung von Leerraum in Verpackungen auf maximal 50 % bei Versand- und Gruppenverpackungen.
- Verbote bestimmter Einwegkunststoffverpackungen ab 2030, etwa für unverarbeitetes Obst und Gemüse unter 1,5 kg oder Einwegportionsverpackungen im Hotelbereich.
- Verbot von PFAS in Lebensmittelkontaktverpackungen ab bestimmten Grenzwerten.
- Vorgaben zu Wiederverwendungs- und Nachfüllquoten für bestimmte Verpackungsarten und Branchen.
- Perspektivisch digitale Kennzeichnung von Verpackungen (z. B. QR-Codes) zur Bereitstellung von Informationen für Verbraucher und Entsorger.
Für Kleinstunternehmen gelten für einen Teil dieser Anforderungen abweichende Fristen bzw. Erleichterungen (siehe Abschnitt 3).
6. Entsorgungshinweis für Kunden
Bitte entsorgen Sie die Verpackung Ihres Produkts über die dafür vorgesehenen Sammelsysteme: Papier- und Kartonverpackungen über die Papiertonne, Kunststoff- und Verbundverpackungen über die gelbe Tonne bzw. den gelben Sack, Glasverpackungen über die Glassammlung. Bitte trennen Sie unterschiedliche Materialien, sofern möglich, vor der Entsorgung.
7. Kontakt bei Fragen zur Verpackung
8. Rechtlicher Hinweis
Diese Seite dient der allgemeinen Information über die Verordnung (EU) 2025/40 und stellt keine Rechtsberatung dar. Maßgeblich ist ausschließlich der Wortlaut der Verordnung in der jeweils aktuellen Fassung.